Gesetzesgrundlage
Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Bei ausländischen Eheschließenden gilt deren jeweiliges Heimatrecht (Art. 10 EGBGB).
Ehename/Familienname
Das Ehepaar kann sich für einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) entscheiden, dies muss gegenüber dem Standesbeamten erklärt werden. Der Ehename ist entweder der Geburtsname oder der aktuell geführte Name der Frau oder des Mannes.
Unterschiedliche Ehenamen
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht einen gemeinsamen Namen anzunehmen. Jeder Ehegatte kann seinen bisher geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen. Zukünftige Eltern sollten bestimmen, ob ein Kind den Nachnamen des Vaters oder den der Mutter bekommt.
Doppelname
Ein Doppelname als Ehename ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es kann aber derjenige Partner, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Kinder erhalten bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen, ein Doppelname ist als Geburtsname nicht erlaubt.
Beispiele zum Namensrecht
Mann A heiratet Frau B:
- Der Ehename kann A oder B lauten. Die Kinder heißen wie der gewählte Ehename.
- Der Mann kann weiterhin A und die Frau kann weiterhin B heißen. Die Kinder heißen entweder A oder B. Jedoch kann ein Kind nicht A und das andere B heißen.
- Der Mann heißt A und die Frau heißt AB oder BA. Hier ist der gemeinsame Familienname A und so heißen die Kinder auch A. Kinder dürfen keinen Doppelnamen tragen.
- Die Frau heißt B und der Mann heißt AB oder BA. Hier ist der gemeinsame Familienname B und so heißen die Kinder auch B. Kinder dürfen keinen Doppelnamen tragen.
- Es ist nicht möglich, dass Mann und Frau einen Doppelnamen führen.
Der genaue Gesetzestext (§ 1355 BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch - § 1355 / Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
Bürgerliches Gesetzbuch - § 1616 / Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (siehe § 1355 Abs. 2 BGB).
Familienname des Kindes
Wenn den Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht zusteht und sie zudem denselben Familiennamen führen, so erhält das Kind automatisch diesen Familiennamen als Geburtsnamen.
Wenn den Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht zusteht und sie verschiedene Familiennamen führen, so müssen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes den Familiennamen des Kindes als Geburtsnamen (entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters) gegenüber dem Standesamt bestimmen. Sollten die Eltern binnen dieser Frist keinen Familiennamen des Kindes bestimmt haben, so überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf ein Elternteil.
Wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familienamen als Geburtsnamen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen erhält. Dazu ist vor der Geburt eine einvernehmliche Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Standesamt notwendig. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils besteht auch nach der Geburt die Möglichkeit, dass das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils dessen Familiennamen erhält. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf die Namensänderung zusätzlich der Einwilligung des Kindes. Geben die Eltern erst nach der Geburt gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab, besteht die Möglichkeit, den Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Sorgeerklärungen neu zu bestimmen. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf die Neubestimmung auch der Zustimmung des Kindes.
Eine nachträgliche Änderung des Familiennamens, die nach den gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorgesehen ist, ist nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall § 3 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).