Vorwort
Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. Ein Ehevertrag ist - nach deutschem Recht - nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fälle auch nach rechtskräftiger Scheidung. Regelungen zum Ehevertrag finden sich u.a. in den §§ 1408 ff. BGB.
In der Praxis wird der Ehevertrag häufig mit einem Erbvertrag verbunden. Bei Lebenspartnerschaften sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze analog anwendbar; der entsprechende Vertrag zwischen den Partnern wird Lebenspartnerschaftsvertrag genannt.
Regelungsbereiche des Ehevertrags
Vorrangig können drei große Regelungsbereiche von einem Ehevertrag erfasst werden:
- Der Güterstand: Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand wählen, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Es kann auch - bei grundsätzlicher Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft - der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Besonders häufig ist die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der als einzige Ausnahme festgelegt wird, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nicht durchgeführt wird. Auch kann vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Dies kommt in der Praxis häufig vor, wenn ein Ehepartner ererbtes Vermögen oder das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, das im Scheidungsfalle in jedem Falle und auch in seinen Wertsteigerungen unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll.
- Der Versorgungsausgleich: Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu verstehen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet der Versorgungsausgleich statt, es sei denn, eine wirksame ehevertragliche Vereinbarung regelt Abweichendes. Ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird, §§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB. Diese Jahresfrist kann nur mit Genehmigung des Familiengerichts umgangen werden. Eine dem Versorgungsausgleich ähnliche Gestaltungsmöglichkeit, die aber nicht nur im Scheidungsfall greift, ist das Rentensplitting.
- Der nachehelichen Unterhalt: Die Eheleute können abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren, der in den §§ 1570 ff. BGB geregelt ist. Vereinbarungen zum Unterhalt während der Ehe (etwa für die Zeit des Getrenntlebens) sind dagegen in aller Regel nicht wirksam.
In einem Ehevertrag können auch andere Dinge vereinbart werden, etwa, wann Kinder kommen sollen, ob überhaupt Kinder gewünscht sind, wie das Zusammenleben ausgestaltet werden soll etc. Sinnvoll sind solche Regelungen jedoch nicht. Einklagbar sind sie auf keinen Fall.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d.h. die Eheleute sind frei, welche Regelungen sie in den Ehevertrag aufnehmen wollen. Bis 2001 wurden Eheverträge nur in besonders außergewöhnlichen Fällen für unwirksam erklärt.
Seit 2001 hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Vertragsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt. Falls der Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, kann der Ehevertrag entweder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, oder die Berufung auf den Ehevertrag kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Besonders problematisch sind Vereinbarungen, die nach der Rechtsprechung des BGH in den sog. "Kernbereich" des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Hierzu gehören der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (Betreuungsunterhalt), der Unterhalt wegen Alters, Krankheit und Gebrechen sowie der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt.
"Paradebeispiel" für eine unwirksame ehevertragliche Vereinbarung ist der Verzicht des wirtschaftlich unterlegenen Ehepartners auf jede Form des Betreuungsunterhalts, aber auch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit. Auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind nach dieser Rechtsprechung häufig unwirksam.
Der Ehevertrag darf überdies die Unterhaltspflichten nicht so verteilen, dass damit das Kindeswohl gefährdet ist oder die Vereinbarung den Staat als Träger der sozialen Transfersysteme über Gebühr belastet.
Regelungen zum Güterstand sind dagegen in aller Regel wirksam. Denn damit wird nach dem Bundesgerichtshof nicht in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen.
Schließlich kann auch eine ungleiche Verhandlungsposition bei Abschluss des Ehevertrages dazu führen, dass der Ehevertrag nichtig ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes indiziert die Tatsache, dass die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger war, eine ungleiche Verhandlungsposition, was zur Unwirksamkeit des Ehevertrages insgesamt führen kann.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine besondere Ausprägung des Ehevertrages ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese wird geschlossen, wenn für die Ehepartner mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Scheidung der Ehe gewünscht ist. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht meist ein vereinfachtes Scheidungsverfahren, die einverständliche Scheidung. Zu diesem Zweck werden in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzliche Regelungen getroffen, etwa zum Kindesunterhalt oder zur Auseinandersetzung des Hausrats (vgl. § 630 ZPO).
Fälle mit Auslandsberührung
Bei Fällen mit Auslandsberührung können besondere Vorschriften oder andere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Im Einzelnen sind dies Fragen des internationalen Privatrechts. Haben die Eheleute etwa beide dieselbe Staatsangehörigkeit, so gilt für ihre Ehe, den Ehevertrag und eine Ehescheidung das Recht der übereinstimmenden Staatsangehörigkeit, auch wenn sie in einem anderen Land leben (vgl. im Einzelnen die Art. 13 ff. EGBGB). Auch kann es Besonderheiten geben, wenn die Eheleute im Ausland leben und die Scheidung der Ehe im Ausland beantragt wird. Häufig stellt sich dann die Frage der internationalen Zuständigkeit des betreffenden Familiengerichts.
Warum einen Ehevertrag schließen?
Wenn man frisch verliebt ist, verdrängt man die Gedanken an die ferne Zukunft nur allzu gerne und macht sich keine Gedanken darüber, dass die Ehe nicht für immer halten könnte. Grundsätzlich ist das natürlich auch gut so und es hat immer einen faden Beigeschmack, vor der Eheschließung über einen Ehevertrag nachzudenken, in welchem geregelt wird, wie die Besitzstände im Falle einer Scheidung unter den Noch-Eheleuten verteilt werden. Und wir wünschen natürlich allen Ehepaaren, dass eine Ehevertrag möglichst nie in Kraft treten muss.
Auf der anderen Seite ist die Statistik, die in Großstädten eine Scheidungsquote von knapp 50% ausweist, d. h. jede 2. Ehe wird wieder geschieden. Grund genug, sich trotz aller Verliebtheit Gedanken über einen Ehevertrag zu machen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen einer Scheidung können von so großem Ausmaß sein, dass manch Betroffener sein Leben lang darunter zu leiden hat. Seien Sie deshalb besonnen genug, rechtzeitig mit Ihrem Partner einen Ehevertrag abzuschließen, welcher beiden Partnern für den hoffentlich nie eintretenden Fall der Fälle eine vernünftige Zukunft sichert.
Informieren Sie sich bei einem auf das Eherecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe über die Möglichkeit einen auf Sie zugeschnittenen Ehevertrag zu schließen.
Was ändert sich mit der Eheschließung?
Mit der Eheschließung werden die Partner füreinander unterhaltspflichtig. Die Ehegatten sind einander gem. § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und, man höre und staune, immerhin steht noch im § 1353 I S. 1 BGB: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. So wenig modern dieser Satz zunächst klingt, so bittere Realität wird er oft in der Lebenswirklichkeit, weil unter Umständen eine lebenslange wirtschaftliche Verantwortung für den anderen Partner getragen werden muss, trotz Trennung und Scheidung des Exliebespaares.
Welche rechtlichen Änderungen treten außerdem noch mit der Eheschließung ein?
- Die Parteien haben die Möglichkeit, bei der Eheschließung über die Namensgestaltung (Ehenamen) eine Entscheidung zu treffen (§ 1355 BGB).
- Sie regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Jeder Ehegatte ist aber berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehepartner auf die Belange des andern Ehepartners und die Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Sie sollten also bei Eheschließung schon mehr als einen Gedanken darauf verschwenden, wie Sie Ihr eigenes Leben und das gemeinsame Leben gestalten wollen und vor allem welche Konsequenzen beim Scheitern Ihrer Lebensgemeinschaft auf Sie zukommen. Es hat unter Umständen lebenslange Folgen, nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Kinder, für welches Ehemodell Sie sich entscheiden. Die Gestaltungsmöglichkeiten hierfür sind so vielfältig wie das Leben: Ein Partner kann seine Berufstätigkeit für immer oder für eine bestimmte Phase (Kindererziehung) aufgeben oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, beide halbtags berufstätig zu sein und Berufspflichten und Haushaltsführungspflichten gemeinsam zu regeln. Denken Sie rechtzeitig darüber nach, reden Sie miteinander über Gestaltungsmöglichkeiten und auch darüber, welche Konsequenzen die von Ihnen getroffene Wahl für Ihr Leben haben wird und wie Sie sich wirtschaftlich absichern wollen.
Hier bieten sich vielfältige vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten an für die Zeit während der Ehe, einer eventuellen Trennung und für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. In den seltensten Fällen macht ein Paar von diesen Regelungsmöglichkeiten Gebrauch und legt das Ergebnis seiner Gedanken auch in rechtlicher Form fest. Dies sollten Sie unbedingt tun. Planen Sie und schreiben Sie die Ergebnisse und Konsequenzen Ihrer Planung auf und lassen Sie diese möglichst von einem Juristen überprüfen. - Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand. Das ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB): Alles was ein Ehepartner bei Beginn der Eheschließung hatte (echtes Anfangsvermögen) und was ihm Dritte zugewendet haben (unechtes Anfangsvermögen), darf er behalten. Die Erträgnisse hieraus werden allerdings geteilt. Alles, was während der Ehezeit hinzugekommen ist, ohne dass es von Dritten als Erbschaft oder Schenkung zugewandt worden ist, wird nach Abzug des echten und unechten Anfangsvermögens geteilt. Um einen Wertverlust auszugleichen, wird das Anfangsvermögen dem Lebenshaltungskostenindex unterworfen (hochgerechnet) und dem Ist-Stand bei der Scheidung angepasst. Dieser so indexierte Betrag des Anfangsvermögens wird vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz der Endvermögensmassen wird dann geteilt. Wollen Sie diese rechtlich vorgeschriebene Lösung nicht, weil Sie sie für ungerecht halten, dann wählen Sie eine andere ehevertragliche Gestaltung für den Güterstand (siehe unten).
- Grundsätzlich kann jeder Ehepartner sein Vermögen selbständig verwalten. Er ist jedoch nicht mehr berechtigt, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Eine Vermögensverfügung im Ganzen liegt vor, wenn ein Ehepartner, der ein Vermögen von etwa 50.000 Euro hat, über einen Vermögensanteil von 90 % verfügt und wenn ein Ehepartner bei einem Vermögen von über 50.000 Euro über einen Anteil von mehr als 85 % verfügt. In diesem Fall bedarf es bei einer solchen Vermögensverfügung der Einwilligung des andern Ehegatten, andernfalls ist sie nicht wirksam (§ 1365 BGB). Das gilt im Übrigen auch dann, wenn über einzelne Vermögensgegenstände (z. B. ein Haus) verfügt wird, die das wesentliche Vermögen bilden, wenn der andere Vertragspartner das erkennen kann.
- Mit der Eheschließung entstehen auch Erb- und Pflichtteilsansprüche. Diese können modifiziert und durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.
- Vom Zeitpunkt der Eheschließung an bis zum Einreichen des Scheidungsantrages nehmen Sie auch an den Versorgungsanwartschaften teil, die ein Ehepartner während der Ehezeit erwirbt. Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht (§ 1587 II BGB). Ist ein Ehepartner berufstätig und der andere nicht, so halbieren sich die Rentenanwartschaften des Berufstätigen in der Ehezeit um die Hälfte. Sind beide Partner berufstätig, so werden die Versorgungsanwartschaften so ausgeglichen, dass jeder in der Ehezeit den gleichen Anteil erworben hat. Auch diese gesetzliche Regelung können Sie vertraglich modifizieren oder ganz ausschließen.
Gütertrennung
Von Gütertrennung spricht man immer dann, wenn die Vermögen von Mann und Frau vollkommen voneinander getrennt bleiben. Beide haben ihr eigenes Vermögen und können darüber alleine verwalten und auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber verfügen. Bei einer Zugewinngemeinschaft ist dies beispielsweise nicht so.
Im Klartext heißt das, dass es im Falle einer Beendigung der Ehe keine Rolle spielt, ob ein Ehegatte mehr Vermögen erworben hat als der andere. Ein Ausgleich zwischen den Vermögensmassen erfolgt demnach nicht.
Die Gütetrennung ist speziell für Doppelverdiener-Ehen ohne Kinder eine gute Lösung. Sie stellt für diese Form des Zusammenlebens zweifelsohne die gerechteste Lösung dar.
Gütergemeinschaft
Wie die Gütertrennung muss auch der Güterstand der Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag gesondert geregelt werden. Die Gütertrennung hat zur Folge, dass alles, was während der Ehe erworben wird, gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten wird. Die Regelungen, die das Gesetz für die Gütergemeinschaft vorsieht, sind außerordentlich kompliziert. Bei Vereinbarung dieses Güterstandes existieren beispielsweise plötzlich fünf Vermögensmassen, nämlich das gemeinschaftliche Vermögen beider Ehegatten, das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau sowie das Sondergut des Mannes und der Frau. Schon das macht diesen Güterstand für Laien schwer verständlich. Auch für den Juristen gestaltet sich die gesetzliche Regelung außerordentlich kompliziert.
Zu offenen Ungerechtigkeiten führt dieser Güterstand in zwei Haftungsfragen:
Stellt der eine Ehegatte etwas an (hat er z.B. einen Verkehrsunfall, für den keine Versicherung einsteht), haftet der andere Ehegatte für die Folgen mit.
Verlangen beispielsweise die Eltern des einen Ehegatten Unterhalt von diesem, haftet für die Unterhaltsforderungen auch der andere Ehegatte mit. Unter Umständen kann die Vereinbarung der Gütergemeinschaft dazu führen, dass einer der beiden Ehegatten Schenkungssteuer zahlen muss, weil er plötzlich Mitinhaber eines relativ großen Vermögens wird.
Fachleute raten von diesem Güterstand zwischenzeitlich generell ab, weil er nicht mehr zeitgemäß ist. Er sollte nur in seltenen Ausnahmefällen vereinbart werden und ist deshalb nicht Gegenstand dieser Seiten.